Sie liegt auf einem Berg rings um die Burg Amöneburg
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Marburg-Biedenkopf
Einwohner
4949 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
35287
Vorwahlen
06422 (Amöneburg-Kernstadt), 06424 (Roßdorf), 06429 (Erfurtshausen, Mardorf, Rüdigheim)
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Amöneburg – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In Amöneburg, speziell in der Gemeinde Ebsdorfergrund, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Storchenblick“ umgesetzt. Dieser Plan sieht die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes mit etwa 42 Bauplätzen vor, die abschnittsweise und bedarfsgerecht entwickelt werden sollen. Das Plangebiet umfasst etwa 3,5 ha und enthält überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen, die größtenteils neuversiegelt werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans regeln die bauliche Nutzung, die Höhenentwicklung und die Versiegelung der Flächen.
FAQ
Was sind die typischen Darstellungen in einem Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan enthält typischerweise folgende Darstellungen:
- Wohnbauflächen
- Gemischte Bauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Sonderbauflächen (z.B. Einkaufszentren, Hochschulen)
- Grünflächen
- Waldflächen
- Landwirtschaftliche Flächen
- Verkehrsflächen
- Ver- und Entsorgungsanlagen
- Flächen für den Gemeinbedarf
- Wasserflächen
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Diese Darstellungen geben einen Überblick über die geplante Nutzung des gesamten Gemeindegebiets.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.