Die Große Kreisstadt Brand-Erbisdorf ist eine Bergstadt im Landkreis Mittelsachsen in Sachsen.
Bundesland
Landkreis
Mittelsachsen
Einwohner
9059 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
09618
Vorwahlen
037322, 037329
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Brand-Erbisdorf – Öffnungszeiten
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Der Stadtrat der Stadt Brand-Erbisdorf hat den Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 13 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Oberreichenbach“ in der Fassung vom 30.08.2023 gebilligt und zur Offenlage bestimmt. Dieser Entwurf sowie der Entwurf für die 1. partielle Änderung des Flächennutzungsplanes wurden in der Zeit vom 06.12.2023 bis zum 12.01.2024 bei der Stadtverwaltung zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.
Es laufen auch Verfahren für Bebauungspläne für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Oberreichenbach und St. Michaelis, mit dem Ziel der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Doppelnutzung für Landwirtschaft.
Weitere Bauprojekte umfassen die Fertigstellung des Wohngebietes Haasenweg, den Bau einer neuen Ringstraße als Brandsteig, die Neugestaltung des Goldbachparks, den Bau eines neuen Spielplatzes und die Sanierung der Dr.-Wilhelm-Külz-Straße, die Erweiterung des Gewerbegebietes Süd und die Erweiterung des Regenrückhaltebeckens, die ab März 2024 beginnen sollen.
FAQ
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.