Sie gehört dem südhessischen Kreis Groß-Gerau an, liegt am nördlichen Rande des Hessischen Rieds in direkter Nachbarschaft zur Kreisstadt Groß-Gerau und ca
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Einwohner
14.955 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
64572
Vorwahl
06152
Adresse der Gemeinde
Website
Gemeinde Büttelborn – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Büttelborn betreffen den Endausbau der Verkehrsnebenflächen im Gewerbegebiet GE II. Hierbei sind die Herstellung von öffentlichen Parkständen für Lkw und Pkw, Begleitgrünstreifen und Baumbepflanzung geplant. Zudem werden zwei Bushaltestellen barrierefrei ausgebaut und mehrere ungesicherte barrierefreie Querungen mit Sonderborden hergestellt. Die Bauzeit beträgt etwa ein Jahr, und die Arbeiten werden in zwölf Abschnitten durchgeführt, um die Gewerbebetriebe so wenig wie möglich zu stören.
FAQ
Was sind die typischen Darstellungen in einem Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan enthält typischerweise folgende Darstellungen:
- Wohnbauflächen
- Gemischte Bauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Sonderbauflächen (z.B. Einkaufszentren, Hochschulen)
- Grünflächen
- Waldflächen
- Landwirtschaftliche Flächen
- Verkehrsflächen
- Ver- und Entsorgungsanlagen
- Flächen für den Gemeinbedarf
- Wasserflächen
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Diese Darstellungen geben einen Überblick über die geplante Nutzung des gesamten Gemeindegebiets.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.