Dahlen ist eine Stadt in Sachsen im Landkreis Nordsachsen
Bundesland
Landkreis
Nordsachsen
Einwohner
4297 (31. Dez. 2017)
Postleitzahl
04774
Vorwahl
034361
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Dahlen – Öffnungszeiten
- Montag: Geschlossen
- Dienstag: 09:00 - 11:30
13:00 - 17:00
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 11:30
13:00 - 15:30
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Stadtrat der Stadt Dahlen hat den Bebauungsplan „Wohngebiet Hainstraße“ aufgestellt, um etwa 21 Einzel- oder Doppelhäuser und die dazugehörigen Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen zu ermöglichen. Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt, nahe dem Regionalbahnhof Dahlen und der Autobahn A14. Die Planung soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung schaffen und eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellen. Die Stadt Dahlen verfügt über eine Wohnbedarfsanalyse, die eine weiterhin bestehende Nachfrage nach Wohnraum bestätigt.
FAQ
Welche Rolle spielt der Flächennutzungsplan in der Stadtplanung?
Der Flächennutzungsplan (FNP) spielt eine zentrale Rolle in der Stadtplanung:
- Leitbild: Er stellt das städtebauliche Entwicklungskonzept für die Gesamtgemeinde dar.
- Koordination: Koordiniert verschiedene Nutzungsansprüche an den Boden.
- Vorbereitung: Bildet die Grundlage für detailliertere Bebauungspläne.
- Langfristigkeit: Plant die Entwicklung für 10-15 Jahre voraus.
- Abstimmung: Fördert die Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden.
- Bürgerbeteiligung: Ermöglicht frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit.
Der FNP ist ein wichtiges Instrument für eine nachhaltige und geordnete Stadtentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.