Elsfleth [.mw-parser-output .IPA a{text-decoration:none}ɛlsˈfleːt] ist eine Stadt im Landkreis Wesermarsch im Oldenburger Land in Niedersachsen (Deutschland)
Bundesland
Landkreis
Wesermarsch
Einwohner
9113 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
26931
Vorwahlen
04404, 04483, 04485
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Deichstcken, Fnfhausen, Hogenkamp, Huntebrck, Lichtenberg, Lienen, Neuenfelde, Oberrege, Rajenberg, Vorwerkshof, Wehrder, Deichstücken, Fünfhausen, Hogenkamp, Huntebrück, Lichtenberg, Lienen, Neuenfelde, Oberrege, Rajenberg, Vorwerkshof, Wehrder
Gemeinde Elsfleth – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Es gibt keine spezifischen neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Elsfleth in den bereitgestellten Quellen. Die Quellen befassen sich hauptsächlich mit allgemeinen Informationen zu Bauleitplänen und Veröffentlichungen im Amtsblatt, aber es fehlen spezifische aktuelle Nachrichten zu Bebauungsplänen in Elsfleth.
FAQ
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.