Bis zu seinem Tod war die Gemeinde Wohnort des Pfälzer Fußballspielers Fritz Walter. Sie gehört der gleichnamigen Verbandsgemeinde an, deren Verwaltungssitz sie zusätzlich ist
                    
                        
                                
                                    Bundesland
                                
                                
                                
                                    Landkreis
                                
                                
                                
                                    Einwohner
                                
                                
7064 (31. Dez. 2021)[1]                                
                                
                                    Postleitzahl
                                
                                
67677                                
                                
                                    Vorwahl
                                
                                
06303                                
                                
                                    Adresse der Verbandsverwaltung
                                
                                
                                
                                    Website
                                
                                
                                
                                    Ortsteile
                                
                                
AmHerlenberg, Bordmhle, Daubenbornerhof, Hetschmhle, AmHerlenberg, Bordmühle, Daubenbornerhof, Eselsmühle, Hetschmühle                                
                         
                    
                        
                            
                                Gemeinde Enkenbach-Alsenborn – Öffnungszeiten
                            
                            
                                - Montag: 
- Dienstag: 
- Mittwoch: 
- Donnerstag: 
- Freitag: 
- Samstag: 
- Sonntag: 
 
                        
                            Der Bebauungsplan "Rosenhofstraße" ist derzeit in der frühzeitigen Offenlage vom 24. Januar 2025 bis 26. Februar 2025.
Es gibt auch Änderungen bei den Bebauungsplänen "Am Haselheckerweg II", "Am Mühlweg" und "Auf dem Hahn - 3. Teiländerung und Erweiterung", die unter anderem die Errichtung einer Überdachung für Lager- und Aufbereitungsflächen und die Nutzung von Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen umfassen.
Zusätzlich wurden verschiedene rechtskräftige Bebauungspläne für verschiedene Gebiete in Enkenbach-Alsenborn wie z.B. "Im Wolfsgarten", "Ortsmitte Enkenbach" und "Südliche Birkenstraße" aufgestellt und geändert.
                        
                        
                    FAQ
                        
                            Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
                            
                                Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
 
                         
                        
                            Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
                            
                                Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.