Fronreute ist eine Gemeinde in Baden-Württemberg und gehört zum Landkreis Ravensburg.
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Einwohner
4960 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
88273
Vorwahlen
07502, 07505
Adresse der Gemeinde
Website
Gemeinde Fronreute – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 11:30
- Dienstag: 08:30 - 11:30
- Mittwoch: 08:30 - 11:30
- Donnerstag: 08:30 - 11:30
13:30 - 15:00
- Freitag: 08:30 - 11:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Gemeinderat der Gemeinde Fronreute hat den Bebauungsplanentwurf „Breite II“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 14.09.2021 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, den Entwurf auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen. Aufgrund der abgegebenen Stellungnahmen musste der Bebauungsplanentwurf überarbeitet und erneut auslegt werden.
Zudem wurden mehrere Bauvorhaben genehmigt, die teilweise von den Festsetzungen der bestehenden Bebauungspläne abweichen, wie der Umbau eines Einfamilienhauses in Biegenburg und der Neubau einer Werk- und Lagerhalle mit Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet Brühl, für die Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wurden.
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.