Gransee [.mw-parser-output .IPA a{text-decoration:none}ɡʁaːnˈzeː] ist eine Stadt im Landkreis Oberhavel in Brandenburg
Bundesland
Landkreis
Oberhavel
Einwohner
5877 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
16775
Vorwahl
03306
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Gransee – Öffnungszeiten
- Montag: Geschlossen
- Dienstag: 09:00 - 12:00
13:00 - 17:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: Geschlossen
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
- Die Stadt Gransee und die Amtsverwaltung planen das schrittweise Entstehen eines bedarfsgerechten Wohnquartiers, dem Bahnhofsquartier, auf einem 8,5 Hektar großen Gelände, begrenzt von der Bundesstraße 96 und der Bahnlinie. Hier sollen rund 550 Menschen in Reihenhäusern, Doppelhäusern oder größeren Wohneinheiten leben können.
- In der Gemeinde Stechlin existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan in Menz, und ein weiterer Bebauungsplan ist im Verfahren im Ortsteil Dagow. Die Erschließungsstraße in Menz wird erst hergestellt, bevor die Grundstücke vermarktet werden.
- In der Gemeinde Sonnenberg wird derzeit ein Bebauungsplan für Wohnbebauung im Ortsteil Rauschendorf aufgestellt.
- Aktuell sind keine Bebauungspläne zur Einsichtnahme verfügbar, aber es gibt eine 11. Änderung des Flächennutzungsplans, für die Stellungnahmen eingereicht werden können.
FAQ
Wer erstellt Bebauungspläne und Flächennutzungspläne?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden erstellt. Der Prozess umfasst:
- Planung durch das Stadtplanungsamt oder beauftragte Planungsbüros
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
- Beratung in den zuständigen Ausschüssen
- Beschlussfassung durch den Gemeinderat
Bei Flächennutzungsplänen ist oft eine Abstimmung mit Nachbargemeinden erforderlich. In größeren Städten können Bezirksvertretungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen mitwirken.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.