Großostheim ist ein Markt im unterfränkischen Landkreis Aschaffenburg
Bundesland
Regierungsbezirk
Unterfranken
Landkreis
Einwohner
16.278 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
63762
Vorwahl
06026
Adresse derMarktverwaltung
Website
Gemeinde Großostheim – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
Das Baugebiet "Holzweg" in Pflaumheim, einem Teil von Großostheim, wurde in den Jahren 2023 bis 2024 voll erschlossen. Es umfasst 54 Bauplätze für Ein- und Zweifamilienwohnhäuser, Doppelhaus- und Kettenhausbebauung sowie vier Grundstücke für Mehrfamilienhäuser. Die Kaufpreise liegen bei 250 €/m2 plus zusätzlichen Kosten. Der Bebauungsplan ist seit 10. Oktober 2024 rechtskräftig. Die Bewerbungsphase für die Bauplätze lief von 4. November 2024 bis 6. Januar 2025. Die verkehrliche Erschließung des Gebiets soll 2024 abgeschlossen sein, und mit der Realisierung der ersten Wohngebäude ist 2025 zu rechnen. Das Gebiet soll bis 2035 vollständig bebaut sein.
FAQ
Wer erstellt Bebauungspläne und Flächennutzungspläne?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden erstellt. Der Prozess umfasst:
- Planung durch das Stadtplanungsamt oder beauftragte Planungsbüros
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
- Beratung in den zuständigen Ausschüssen
- Beschlussfassung durch den Gemeinderat
Bei Flächennutzungsplänen ist oft eine Abstimmung mit Nachbargemeinden erforderlich. In größeren Städten können Bezirksvertretungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen mitwirken.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.