Die Stadt Großschirma liegt im Landkreis Mittelsachsen (Sachsen), 7 km nördlich der Kreisstadt Freiberg.
Bundesland
Landkreis
Mittelsachsen
Einwohner
5531 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
09603
Vorwahlen
037328, 037324, 035242, 034322, 03731
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Großschirma – Öffnungszeiten
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In Großschirma wird der Bebauungsplan Nr. 13 für das Wohngebiet Münzbachtal vorangetrieben. Das Plangebiet umfasst etwa 4,5 ha und soll für etwa 34 Baugrundstücke mit Ein- und Zweifamilienhäusern genutzt werden. Die Planung sieht eine offene Bauweise mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Gesamthöhe der Gebäude von maximal 10,5 m über der natürlichen Geländeoberkante vor. Ein Regenrückhaltebecken und private Grünflächen mit Ausgleichsmaßnahmen sind ebenfalls geplant. Das Plangebiet liegt in Siedlungsrandlage und ist derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt. Es sind keine direkten oder indirekten Beeinträchtigungen von Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen zu erwarten.
FAQ
Was ist ein einfacher Bebauungsplan?
Ein einfacher Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der nicht alle Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans enthält. Charakteristika sind:
- Er regelt nur einzelne Aspekte der städtebaulichen Ordnung.
- Fehlende Festsetzungen werden nach § 34 oder § 35 BauGB beurteilt.
- Er wird oft in bereits bebauten Gebieten eingesetzt, um bestehende Strukturen zu erhalten oder behutsam weiterzuentwickeln.
Einfache Bebauungspläne bieten mehr Flexibilität, erfordern aber eine sorgfältigere Prüfung bei Bauanträgen.
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.