Gößweinstein [sprich: .mw-parser-output .IPA a{text-decoration:none}'gœsvɐɪnʃtɐɪn] ist ein Markt im oberfränkischen Landkreis Forchheim mit etwa 4100 Einwohnern und liegt in der Fränkischen Schweiz oberhalb des Zusammenflusses von Wiesent, Ailsbach und Püttlach bei Behringersmühle
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberfranken
Landkreis
Einwohner
4086 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
91327
Vorwahl
09242
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Allersdorf, Bösenbirkig, Etzdorf, Geiselhöhe, Hartenreuth, Hühnerloh, Leutzdorf, Prügeldorf, Sachsendorf, Siegmannsbrunn, Stadelhofen, Türkelstein
Gemeinde Gößweinstein – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 15:30
- Dienstag: 08:00 - 15:30
- Mittwoch: 08:00 - 15:30
- Donnerstag: 08:00 - 15:30
- Freitag: 08:00 - 12:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.