Die Hansestadt Havelberg ist eine Stadt und ein staatlich anerkannter Erholungsort im Landkreis Stendal in Sachsen-Anhalt.
Bundesland
Landkreis
Einwohner
6397 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
39539
Vorwahlen
039387 und 039382
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Havelberg
Breite Straße 1
39539 Havelberg
2. Landkreis Stendal
Breite Straße 5
39576 Stendal
3. Einwohnermeldeamt Havelberg
Breite Straße 1
39539 Havelberg
Gemeinde Havelberg – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 15:30
- Dienstag: 08:30 - 17:00
- Mittwoch: 08:30 - 15:30
- Donnerstag: 08:30 - 15:30
- Freitag: 08:30 - 13:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Es gibt keine aktuellen Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Havelberg in den bereitgestellten Quellen. Die letzten Informationen stammen aus einem Stadtentwicklungskonzept von 2011, das sich mit allgemeinen Entwicklungsaspekten und nicht spezifisch mit neuen Bebauungsplänen befasst.
FAQ
Was bedeuten die verschiedenen Farben in einem Bebauungsplan?
Die Farben in einem Bebauungsplan haben eine standardisierte Bedeutung gemäß der Planzeichenverordnung:
- Gelb: Wohnbauflächen
- Orange: Gemischte Bauflächen
- Lila: Gewerbliche Bauflächen
- Grau: Sonderbauflächen
- Hellrot: Straßenverkehrsflächen
- Hellgrün: Öffentliche Grünflächen
- Dunkelgrün: Private Grünflächen
- Blau: Wasserflächen
- Braun: Flächen für die Landwirtschaft
- Dunkelgrün mit Baumdarstellung: Waldflächen
Diese Farbgebung erleichtert das schnelle Erfassen der geplanten Nutzungen. Zusätzlich werden oft Schraffuren oder Symbole verwendet, um weitere Details zu kennzeichnen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.