Heubach ist eine Stadt im Ostalbkreis in Baden-Württemberg
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Ostalbkreis
Einwohner
9892 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
73540
Vorwahl
07173
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Beuren, Buch, Beuren, Buch
Adressen:
1. Stadtverwaltung Heubach
Hauptstraße 1
73540 Heubach
2. Ordnungsamt Heubach
Hauptstraße 1
73540 Heubach
3. Finanzamt Schwäbisch Gmünd
Bockstraße 1
73525 Schwäbisch Gmünd
Gemeinde Heubach – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
Die Stadt Heubach plant keine neuen Bebauungspläne innerhalb ihrer own Grenzen, aber es gibt Pläne in der Gemeinde Reken, Ortsteil Maria Veen, für ein Gewerbegebiet namens „Gewerbegebiet Heubach“. Dieser Bebauungsplan BMV 14 umfasst die Umwidmung von landwirtschaftlichen Flächen zu Gewerbegebiet und Straßenverkehrsflächen, um Betriebserweiterungen und die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu ermöglichen. Die Fläche beträgt etwa 3,0 ha und liegt im Landschaftsschutzgebiet „Heubach- und Boombachniederung“.
FAQ
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.