Bebauungsplan / Flächennutzungsplan / Liegenschaftskarte / Liegenschaftsbuch

Bebauungsplan - Daten

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Grundbuch & Liegenschaftsbuch: zweiter und dritter Auszug jeweils 25,00€ (sofern zweiter Auszug notwendig und Grundstücksdaten nicht im ersten Auszug enthalten sind, ansonsten kostenfrei).
Liegenschaftskarte und Bebauungsplan: Falls möglich liefern wir Ihnen alle Grundstücksdaten auf einer einzelnen Karte, daher nur einmalige Berechnung.

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Bebauungsplan24 Iffeldorf

Anschließend war Iffeldorf bis zur Säkularisation im Besitz des Klosters Wessobrunn. Von etwa 1860 bis 1961 war der Ort stark durch den Gutsbetrieb Staltach der Familie Maffei geprägt
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Weilheim-Schongau
Einwohner
2754 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
82393
Vorwahlen
08856, 08801
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Eizenberg, Heuwinkl, Obereurach, Oberlauterbach, Ponholz, Rettenberg, Schwaig, Staltach, Steinbach, Untereurach, Unterlauterbach, Eizenberg, Heuwinkl, Obereurach, Oberlauterbach, Ponholz, Rettenberg, Schwaig, Staltach, Steinbach, Untereurach, Unterlauterbach
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Iffeldorf
Hauptstraße 1
82393 Iffeldorf

2. Landratsamt Weilheim-Schongau
Kaiserstraße 20
82362 Weilheim in Oberbayern

3. Bürgerbüro Iffeldorf
Hauptstraße 1
82393 Iffeldorf
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 11:30 Dienstag: 08:00 - 11:30 Mittwoch: 08:00 - 11:30 Donnerstag: 08:00 - 11:30 Freitag: 08:00 - 11:30 Samstag: Geschlossen Sonntag: Geschlossen

FAQ

Wie kann ich Einsicht in einen Bebauungsplan erhalten?

Sie können auf folgende Weise Einsicht in einen Bebauungsplan erhalten:

  1. Besuch des Bauamts: Viele Gemeinden bieten Einsicht vor Ort an.
  2. Online-Portale: Viele Städte stellen Bebauungspläne digital zur Verfügung.
  3. Schriftliche Anfrage: Sie können eine Kopie des Plans anfordern.
  4. Öffentliche Auslegung: Während der Planaufstellung liegen Entwürfe öffentlich aus.
  5. Ratsinformationssysteme: Oft sind Pläne hier einsehbar.

Tipp: Kontaktieren Sie das lokale Bauamt für genaue Informationen zum Zugang.

Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?

Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:

  • Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
  • Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
  • Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet

Erlassen wird sie:

  • Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
  • Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
  • Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde

Dauer:

  • Zunächst zwei Jahre
  • Verlängerbar um ein Jahr
  • In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr

Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.

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Vereinfachtes / Beschleunigtes Verfahren

Nach § 13 BauGB kann die planende Gemeinde einen Bebauungsplan auch in einem „vereinfachten“ bzw. einem „beschleunigten Verfahren“ zur schnelleren Schaffung von Wohnraum aufstellen; nach § 13a im Innenbereich 

Da das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans so lange dauert, bis er in Kraft tritt, können die Gemeinden eine Veränderungssperre für das Gebiet oder einen Teil davon erlassen. So kann vermieden werden, dass in der Entwurfsphase Bauprojekte durchgeführt werden, die dem ursprünglichen Plan zuwiderlaufen. Eine Änderungssperre ist gesetzlich zunächst für zwei Jahre gültig. Die Gemeinde kann diese Frist bei Bedarf um ein drittes Jahr verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde die Dauer der Veränderungssperre auf ein viertes Jahr ausdehnen. Damit ist jedoch aus Sicht des Eigentumsschutzes die maximale Dauer für eine entschädigungslos hinzunehmende Duldung einer Veränderungssperre erreicht.

Alternativ zu einer Veränderungssperre kann die Gemeinde die Entscheidung über einzelne Bauvorhaben jeweils um bis zu einem Jahr zurückstellen lassen.