Jachenau ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Bad Tölz-Wolfratshausen
Einwohner
822 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
83676, 82432
Vorwahlen
08043, 08858
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Achner, Bäcker, Berg, Erbhof, Fleck, Fleckhaus, Friedeln, Hinterbichl, Höfen, Laich, Lain, Letten, Luitpolder, Mhle, Niedernach, Niggeln, Ort, Petern, Point, Raut, Setzplatz, Tannern, Wieden, Achner, Bäcker, Berg, Erbhof, Fleck, Fleckhaus, Friedeln, Hinterbichl, Höfen, Laich, Lain, Letten, Luitpolder, Mühle, Niedernach, Niggeln, Ort
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Jachenau, Hauptstraße 1, 83676 Jachenau
2. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Nockherstraße 1, 83646 Bad Tölz
3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Rosenheimer Straße 45, 83022 Rosenheim
Gemeinde Jachenau – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein qualifizierter Bebauungsplan?
Ein qualifizierter Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der mindestens folgende Festsetzungen enthält:
- Art der baulichen Nutzung
- Maß der baulichen Nutzung
- Überbaubare Grundstücksflächen
- Örtliche Verkehrsflächen
Qualifizierte Bebauungspläne ermöglichen:
- Eine detaillierte Steuerung der städtebaulichen Entwicklung
- Die Beurteilung von Bauvorhaben direkt auf Grundlage des Plans
- Einen vereinfachten Genehmigungsprozess für Bauvorhaben
Sie bieten ein hohes Maß an Planungssicherheit für Gemeinden und Bauherren.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.