Bebauungsplan / Flächennutzungsplan / Liegenschaftskarte / Liegenschaftsbuch

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Liegenschaftskarte und Bebauungsplan: Falls möglich liefern wir Ihnen alle Grundstücksdaten auf einer einzelnen Karte, daher nur einmalige Berechnung.

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Bebauungsplan24 Johanngeorgenstadt

Johanngeorgenstadt ist eine Bergstadt im sächsischen Erzgebirgskreis
Bundesland
Sachsen
Landkreis
Erzgebirgskreis
Einwohner
3758 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
08349
Vorwahl
03773
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Johanngeorgenstadt
Hauptstraße 15
08349 Johanngeorgenstadt

2. Finanzamt Aue
Bahnhofstraße 1
08280 Aue

3. Ordnungsamt Johanngeorgenstadt
Hauptstraße 15
08349 Johanngeorgenstadt
Öffnungszeiten
Montag: Geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 13:00 - 17:00 Mittwoch: Geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 13:00 - 15:30 Freitag: Geschlossen Samstag: Geschlossen Sonntag: Geschlossen
Die Stadt Johanngeorgenstadt hat einen Prozess zur Erstellung eines neuen Flächennutzungs- und Bebauungsplans gestartet, bei dem die Bürger aktiv eingebunden werden. Ein Info- und Gesprächsabend markierte den Beginn dieser Beteiligungsphase, bei der die Einwohner aufgerufen sind, Anregungen und Ideen für den künftigen Bebauungsplan einzubringen. Briefkästen, gestaltet von Kitakindern, dienen zur Sammlung der Vorschläge.

Die Stadt verfolgt das Ziel, durch kreative und informative Dialogveranstaltungen viele Bewohner und Akteure in den Planungsprozess einzubeziehen. Das Projekt "Johanngeorgenstadt2054" soll den Planungsprozess öffnen und die Beteiligung der Bevölkerung fördern.

Zudem wurde im Mai 2024 das neue Integrierte Stadtentwicklungskonzept (INSEK) für Johanngeorgenstadt beschlossen, das als Grundlage für die zukünftige Bauleitplanung dient und auf einer engagierten Zusammenarbeit zwischen Stadtverwaltung, Stadträten, lokalen Unternehmen und den Bewohnern basiert.

FAQ

Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?

Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:

  • Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
  • Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
  • Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.

Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.

Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?

Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:

Innenbereich (§ 34 BauGB):

  • Zusammenhängend bebaute Ortsteile
  • Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
  • Kein Bebauungsplan erforderlich
  • Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche

Außenbereich (§ 35 BauGB):

  • Flächen außerhalb des Innenbereichs
  • Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
  • Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
  • Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig

Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.

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Genehmigungspraxis von Bauanträgen/Baugesuchen

Die Beurteilung von Bauvorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen erfolgt ausschließlich nach dessen Festsetzungen  . Grundsätzlich ist ein Bauvorhaben genehmigungsfähig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht; einzig die noch fehlende Erschließung, z. B. in einem Neubaugebiet, könnte eine Verzögerung darstellen.

Eines der interessantesten Dinge ist natürlich, wie strikt der Entwicklungszeitplan eingehalten wird. Hier gibt es ein ähnliches System. Der Plan kann schon im Rahmen seiner Festsetzungen laut § 31 Abs. 1 BauGB Ausnahmen vorsehen, wie bei den Nutzungen in den einzelnen Gebietstypen. Diese Nutzungen stehen nicht im generellen Zulässigkeitskatalog, weil ihnen ein gewisses Störpotenzial innewohnt, das zunächst geprüft werden soll, sei es aufgrund von Emissionen, der Flächenbeanspruchung oder der Gestalt. Sofern keine Konflikte zu erwarten sind, werden diese Ausnahmen im Regelfall gewährt.

Von größerer Bedeutung für die Genehmigungspraxis ist jedoch die Möglichkeit, von den Festsetzungen befreien zu können, wie es § 31 Abs. 2 BauGB vorsieht. Damit wird der B-Plan mit einer gewissen Flexibilität ausgestattet, die seine Handhabung erleichtern sollen. Eine Befreiung ist jedoch mit Bedingungen versehen:

In jedem Falle dürfen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung muss unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Hierzu muss sich laut Gesetz eine dritte Bedingung gesellen: 

  • Die Erforderlichkeit aus Gründen des Wohles für die Allgemeinheit,

  • Die städtebauliche Vertretbarkeit oder

  • Das Entstehen einer nicht beabsichtigten Härte.