Johanniskirchen ist eine Gemeinde im niederbayerischen Landkreis Rottal-Inn.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Rottal-Inn
Einwohner
2520 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84381
Vorwahl
08564
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Albanöd, Ammersdorf, Apfelbach, Bahnzaun, Brand, Brunndobl, Dannschachten, Dummeldorf, Fabach, Gerlstetten, Gietzering, Gmain, Gschaid, Guteneck, Haselbach, Heißenhub, Holzmann, Holzweber, Kauschöd, Keföd, Kennersberg, Kölblöd, Kraham, Lapperding, Lengham, Miesing, Minihof, Oberbubach, Oberpfaffing, Oberreut, Oberstadl, Pötzing, Poppenwimm, Rabenbrunn, Reisawimm, Rudlfing, Sarzen, Schaföd, Schlßlöd, Schornbach
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Johanniskirchen, Hauptstraße 1, 84428 Johanniskirchen
2. Landratsamt Rottal-Inn, Ludwigstraße 4, 84326 Gangkofen
3. Amtsgericht Eggenfelden, Klosterstraße 1, 84375 Eggenfelden
Gemeinde Johanniskirchen – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie oft wird ein Flächennutzungsplan aktualisiert?
Die Aktualisierung eines Flächennutzungsplans erfolgt:
- Bei Bedarf: Wenn sich Rahmenbedingungen oder Ziele ändern
- Regelmäßige Überprüfung: Meist alle 10-15 Jahre
- Teilfortschreibungen: Für einzelne Bereiche oder Themen
- Gesamtfortschreibung: Bei umfassendem Änderungsbedarf
Faktoren, die eine Aktualisierung auslösen können:
- Demographischer Wandel
- Wirtschaftliche Entwicklungen
- Neue gesetzliche Vorgaben
- Veränderte Umweltbedingungen
Eine regelmäßige Anpassung stellt sicher, dass der FNP ein aktuelles Planungsinstrument bleibt.
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.