Johanniskirchen ist eine Gemeinde im niederbayerischen Landkreis Rottal-Inn.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Rottal-Inn
Einwohner
2520 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84381
Vorwahl
08564
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Albanöd, Ammersdorf, Apfelbach, Bahnzaun, Brand, Brunndobl, Dannschachten, Dummeldorf, Fabach, Gerlstetten, Gietzering, Gmain, Gschaid, Guteneck, Haselbach, Heißenhub, Holzmann, Holzweber, Kauschöd, Keföd, Kennersberg, Kölblöd, Kraham, Lapperding, Lengham, Miesing, Minihof, Oberbubach, Oberpfaffing, Oberreut, Oberstadl, Pötzing, Poppenwimm, Rabenbrunn, Reisawimm, Rudlfing, Sarzen, Schaföd, Schlßlöd, Schornbach
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Johanniskirchen, Hauptstraße 1, 84428 Johanniskirchen
2. Landratsamt Rottal-Inn, Ludwigstraße 4, 84326 Gangkofen
3. Amtsgericht Eggenfelden, Klosterstraße 1, 84375 Eggenfelden
Gemeinde Johanniskirchen – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.