Königsbrunn ist die größte Stadt im schwäbischen Landkreis Augsburg.
Bundesland
Regierungsbezirk
Schwaben
Landkreis
Einwohner
27.888 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
86343
Vorwahl
08231
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Königsbrunn, Rathausplatz 1, 86343 Königsbrunn
2. Bürgerbüro Königsbrunn, Rathausplatz 1, 86343 Königsbrunn
3. Ordnungsamt Königsbrunn, Rathausplatz 1, 86343 Königsbrunn
Gemeinde Königsbrunn – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In Königsbrunn wird ein neuer Bebauungsplan für den Bereich "Oberdorf, entlang der Landsberger Straße" entwickelt. Dieser Plan soll die bisherige Lückenfüllsatzung von 1994 ersetzen. Die Gründe für diese Änderung sind die geplante Erweiterung der Firma Wörner und der steigende Bedarf an neuen Wohnungen durch Nachverdichtung. Der Stadtrat hat in seiner jüngsten Sitzung den Beschluss für diesen neuen Bebauungsplan gefasst.
FAQ
Wer erstellt Bebauungspläne und Flächennutzungspläne?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden erstellt. Der Prozess umfasst:
- Planung durch das Stadtplanungsamt oder beauftragte Planungsbüros
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
- Beratung in den zuständigen Ausschüssen
- Beschlussfassung durch den Gemeinderat
Bei Flächennutzungsplänen ist oft eine Abstimmung mit Nachbargemeinden erforderlich. In größeren Städten können Bezirksvertretungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen mitwirken.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.