Bebauungsplan24
Lampertheim
Lampertheim ist eine Stadt im südhessischen Kreis Bergstraße.
Bundesland
Hessen
Regierungsbezirk
Landkreis
Bergstraße
Einwohner
32.682 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
68623
Vorwahlen
06206, 06241, 06256
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Neuschloß, Neuschloß
Adressen:
1. Stadt Lampertheim
Rathausplatz 1
68623 Lampertheim
2. Ordnungsamt Lampertheim
Rathausplatz 1
68623 Lampertheim
3. Bürgerbüro Lampertheim
Rathausplatz 1
68623 Lampertheim
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00
Dienstag: 09:00 - 12:00
Mittwoch: 09:00 - 12:00
Donnerstag: 09:00 - 12:00
Freitag: 09:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
- Die Stadt Lampertheim arbeitet an der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans mit Schwerpunkten in der Innenentwicklung und der schonenden Nachverdichtung innerhalb der bebauten Ortslage.
- Im Plangebiet „Eugen-Schreiber-Straße“ wird die Entwicklung von Wohnbauflächen auf einer innerstädtischen Brachfläche vorangetrieben. Die Stadtverordnetenversammlung hat den Beschluss zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden gefasst.
- Für das Alten-Pflegeheim an der Ecke Wormser Straße und Hagenstraße wurde der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 131-00 im April 2024 gefasst, um den Neubau eines dreigeschossigen Pflegeheims zu ermöglichen.
- Im Gewerbegebiet „Wormser Landstraße“ laufen die Arbeiten für den 2. Bauabschnitt, mit geplanter Fertigstellung der Erschließung bis Sommer 2023. Der Bebauungsplan soll in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden.
- Im geplanten Neubaugebiet „Gleisdreieck“ gibt es Probleme aufgrund der hessischen Abstandsrichtlinie für Höchstspannungsleitungen, die den Wohnungsbau auf einer großen Fläche des Gebiets verhindern könnte. Es wird eine Trassenverschwenkung oder Erdverkabelung gefordert.
FAQ
Was bedeuten die verschiedenen Farben in einem Bebauungsplan?
Die Farben in einem Bebauungsplan haben eine standardisierte Bedeutung gemäß der Planzeichenverordnung:
- Gelb: Wohnbauflächen
- Orange: Gemischte Bauflächen
- Lila: Gewerbliche Bauflächen
- Grau: Sonderbauflächen
- Hellrot: Straßenverkehrsflächen
- Hellgrün: Öffentliche Grünflächen
- Dunkelgrün: Private Grünflächen
- Blau: Wasserflächen
- Braun: Flächen für die Landwirtschaft
- Dunkelgrün mit Baumdarstellung: Waldflächen
Diese Farbgebung erleichtert das schnelle Erfassen der geplanten Nutzungen. Zusätzlich werden oft Schraffuren oder Symbole verwendet, um weitere Details zu kennzeichnen.
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.
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Der Flächennutzungsplan (FNP) bzw. Bebauungsplan (ULUP) ist eines der wichtigsten Instrumente der Bauleitplanung. Er dient gemäß § 3 Abs. 1 Flächennutzungsplanungsgesetz dazu, die räumliche Struktur der Stadt festzulegen und die Grundtypologie des Plangebiets zu definieren. Zu diesem Zweck legt der Flächennutzungsplan den allgemeinen Zuschnitt des Plangebiets fest, einschließlich der Lage von Wohngebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten, öffentlichen Gebäuden, Parks und Plätzen, Straßen usw., und gibt Auskunft über die gewünschte Bevölkerungsdichte.
Zusätzlich zu den rechtlichen Anforderungen muss der LUP bestimmte Kriterien hinsichtlich der Qualität des Planungsprozesses erfüllen. Dazu gehört, dass der LUP auf einer umfassenden Untersuchung der bestehenden Verhältnisse in der betreffenden Region beruhen muss und dass er die Interessen der Menschen, die in unmittelbarer Nähe des geplanten Gebiets leben, berücksichtigen muss.
Nach § 4 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes muss der FNP folgende Bestandteile enthalten:
- Eine Beschreibung der Gesamtsituation im Plangebiet;
- eine Bestandsaufnahme der bestehenden Flächennutzungen im Plangebiet;
eine Analyse der Auswirkungen der geplanten Entwicklung auf die Umwelt, den Natur- und Landschaftsschutz;
eine Darlegung der Ziele, die mit der geplanten Entwicklung verfolgt werden.