Landscheide ist eine Gemeinde im Kreis Steinburg in Schleswig-Holstein
Bundesland
Kreis
Steinburg
Einwohner
260 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
25572
Vorwahl
04858
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Ortsteile
Ackenboe, Averfleth, Brokreihe, Duckunder, Ecklak-Austrich, Ecklakerhörn, Flethsee, Kanalstrich, Nordbnge, Seedorf, Sushörn, Wetterndorf, Ackenboe, Averfleth, Brokreihe, Duckunder, Ecklak-Austrich, Ecklakerhörn, Flethsee, Kanalstrich, Nordbünge, Seedorf, Sushörn, Wetterndorf
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Landscheide
Hauptstraße 1
12345 Landscheide
2. Ordnungsamt Landscheide
Rathausplatz 2
12345 Landscheide
3. Finanzamt Landscheide
Steuerstraße 3
12345 Landscheide
Gemeinde Landscheide – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 12:00
- Dienstag: 08:30 - 12:00
- Mittwoch: 08:30 - 12:00
- Donnerstag: 08:30 - 12:00
- Freitag: 08:30 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Baugrenze und Baulinie?
Baugrenze und Baulinie sind beide Instrumente zur Steuerung der Bebauung, unterscheiden sich aber in ihrer Verbindlichkeit:
Baugrenze:
- Gebäude dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Bietet Flexibilität in der Platzierung des Gebäudes.
Baulinie:
- Gebäude müssen auf der Baulinie errichtet werden.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baulinie ist nicht zulässig.
- Geringfügige Überschreitungen können zugelassen werden.
- Schafft eine einheitliche Bauflucht, z.B. entlang einer Straße.
Baulinien werden oft verwendet, um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen, während Baugrenzen mehr Gestaltungsspielraum lassen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.