Lwiw, deutsch Lemberg (ukrainisch Львів/ Lwiw?/i; [lʲʋiu̯], polnisch Lwów), ist eine Stadt in der westlichen Ukraine, Hauptstadt des gleichnamigen Bezirks Oblast Lwiw und mit rund 728.500 Einwohnern (Stand 2015) die siebtgrößte Stadt der Ukraine.
Ortsteile
Altenwoogsmhle, Bolmel, Gutenbach, Gutenhof, Kremel, Sohl, Altenwoogsmühle, Bolmel, Gutenbach, Gutenhof, Kremel, Sohl
Adressen:
1. Stadtverwaltung Lemberg
Rynok Platz 1
79000 Lemberg, Ukraine
2. Lemberger Oblastverwaltung
14 Wolodymyra Vynnychenka Straße
79000 Lemberg, Ukraine
3. Lemberger Stadtpolizei
45 Halytska Straße
79000 Lemberg, Ukraine
Gemeinde Lemberg – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
13:30 - 15:30
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Es gibt keine spezifischen neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Lemberg in den bereitgestellten Quellen. Allerdings wird mentioniert, dass ein Spatenstich den symbolischen Startschuss für Bauarbeiten in den Kommunen, einschließlich Lemberg, markiert, aber Details zu Bebauungsplänen sind nicht angegeben.
FAQ
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.