Liebenau ist eine Gemeinde im Landkreis Nienburg/Weser in Niedersachsen und ist Verwaltungssitz der Samtgemeinde Liebenau.
Bundesland
Landkreis
Nienburg/Weser
Einwohner
3797 (31. Dez. 2017)
Postleitzahl
31618
Vorwahl
05023
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Döhrenkamp, Eickhof, Ersen, Grimelsheim, LiebenauerHeide, Rothenkamp, Döhrenkamp, Eickhof, Ersen, Grimelsheim, LiebenauerHeide, Rothenkamp
Adressen:
1. Gemeinde Liebenau, Hauptstraße 1, 88299 Liebenau
2. Ordnungsamt Liebenau, Hauptstraße 1, 88299 Liebenau
3. Bürgeramt Liebenau, Hauptstraße 1, 88299 Liebenau
Gemeinde Liebenau – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.