Litzendorf ist eine Gemeinde im oberfränkischen Landkreis Bamberg.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberfranken
Landkreis
Einwohner
6151 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
96123
Vorwahl
09505
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Geisberg, Geisdorf, Herzogenreuth, Kunigundenruh, Lindach, Lohndorf, Melkendorf, Naisa, Pödeldorf, Schammelsdorf, Tiefenellern, Tiefenpölz, Geisberg, Geisdorf, Herzogenreuth, Kunigundenruh, Lindach, Lohndorf, Melkendorf, Naisa, Pödeldorf, Schammelsdorf, Tiefenellern, Tiefenpölz
Adressen:
1. Gemeinde Litzendorf, Hauptstraße 1, 96114 Litzendorf
2. Landratsamt Bamberg, Ludwigstraße 23, 96052 Bamberg
3. Finanzamt Bamberg, Untere Sandstraße 1, 96049 Bamberg
Gemeinde Litzendorf – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
13:30 - 15:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
13:30 - 15:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
13:30 - 15:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
13:30 - 15:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Grundflächenzahl (GRZ) im Bebauungsplan?
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks. Sie gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks maximal überbaut werden darf. Beispiele:
- GRZ 0,4: 40% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
- GRZ 0,6: 60% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
Zur überbauten Fläche zählen:
- Gebäude
- Garagen und überdachte Stellplätze
- Nebenanlagen wie Terrassen oder Schwimmbäder
Die GRZ dient dazu, eine ausreichende Durchgrünung und Versickerungsfläche sicherzustellen und eine Überdichtung zu verhindern.
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.