Marktl (manchmal inoffiziell Marktl am Inn) ist ein Markt im oberbayerischen Landkreis Altötting und Verwaltungssitz der gleichnamigen Verwaltungsgemeinschaft
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
2802 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84533
Vorwahl
08678
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Aiching, Berg, Bergham, Besserer, Buchmaier, Buchöd, Daxenthal, Deinöd, Dietweg, Dornitzen, Edhof, Eggen, Eisching, Falkenhof, Forst, Forstergtl, Forstpoint, Freiberg, Frstenberg, Garteis, Gassen, Gerling, Grimm, Grubmhle, Haarbach, Haid, Haunreit, Hofschallern, Holzhausen, Irngarting, Katzhub, Kiegl, Knab, Kobl, Kollmnz, Leiten, Lepsen, Listegg, Lohen, Mangassen
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Marktl, Hauptstraße 1, 84533 Marktl
2. Amtsgericht Altötting, Bahnhofstraße 4, 84508 Altötting
3. Finanzamt Altötting, Luitpoldstraße 2, 84508 Altötting
Gemeinde Marktl – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein einfacher Bebauungsplan?
Ein einfacher Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der nicht alle Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans enthält. Charakteristika sind:
- Er regelt nur einzelne Aspekte der städtebaulichen Ordnung.
- Fehlende Festsetzungen werden nach § 34 oder § 35 BauGB beurteilt.
- Er wird oft in bereits bebauten Gebieten eingesetzt, um bestehende Strukturen zu erhalten oder behutsam weiterzuentwickeln.
Einfache Bebauungspläne bieten mehr Flexibilität, erfordern aber eine sorgfältigere Prüfung bei Bauanträgen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.