Mellingen ist eine Gemeinde im Süden des Landkreises Weimarer Land und Teil der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen
                    
                        
                                
                                    Bundesland
                                
                                
                                
                                    Landkreis
                                
                                
Weimarer Land                                
                                
                                    Einwohner
                                
                                
1364 (31. Dez. 2017)                                
                                
                                    Postleitzahl
                                
                                
99441                                
                                
                                    Vorwahl
                                
                                
036453                                
                                
                                    Adresse der Verbandsverwaltung
                                
                                
                                
                                    Website
                                
                                
                         
                    
                        Adressen: 
                        
                            1. Gemeindeverwaltung Mellingen  
   Bahnhofstrasse 1  
   5507 Mellingen  
2. Steueramt Mellingen  
   Bahnhofstrasse 1  
   5507 Mellingen  
3. Einwohnerdienste Mellingen  
   Bahnhofstrasse 1  
   5507 Mellingen  
                        
                        
                            
                                Gemeinde Mellingen – Öffnungszeiten
                            
                            
                                - Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
 
                        
                            Die Gemeinde Lehnstedt, Teil der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen, plant die Errichtung eines Solarparks südlich der Bahnstrecke in der Gemarkung Lehnstedt. Dazu wurde am 26. September 2022 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Solarpark Lehnstedt“ gefasst. Das Plangebiet umfasst etwa 145 Hektar und soll als Sondergebiet für Freiflächen-Photovoltaik ausgewiesen werden. Die geplante Anlage soll eine Gesamtleistung von etwa 130 MWp erreichen und in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.
Zusätzlich wurde in der Gemeinde Großschwabhausen am 6. Oktober 2022 die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Agri-Photovoltaik-Vorhaben beschlossen, das sich auf Flächen in den Gemarkungen Hohlstedt, Kötschau und Großschwabhausen erstreckt.
                        
                        
                    FAQ
                        
                            Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
                            
                                Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
 
                         
                        
                            Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
                            
                                Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.