Mörlenbach ist eine Gemeinde des Kreises Bergstraße im Süden von Hessen (Deutschland).
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Bergstraße
Einwohner
10.091 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
69509
Vorwahlen
0620906201 (Rohrbach)
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Bettenbach, Geisenbach, GroßBreitenbach, Unterkunzenbach
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Mörlenbach
Hauptstraße 1
69509 Mörlenbach
2. Ordnungsamt Mörlenbach
Hauptstraße 1
69509 Mörlenbach
3. Standesamt Mörlenbach
Hauptstraße 1
69509 Mörlenbach
Gemeinde Mörlenbach – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Es gibt keine spezifischen neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Mörlenbach in den bereitgestellten Quellen. Die Informationen über Bebauungspläne stammen aus anderen Orten, wie z.B. Fränkisch-Crumbach, und nicht aus Mörlenbach selbst.
FAQ
Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?
Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:
- Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
- Mischgebiete
- Gewerbegebiete
- Industriegebiete
- Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)
Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:
- Bestimmt den Charakter eines Gebiets
- Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
- Verhindert störende Nutzungskonflikte
- Steuert die städtebauliche Entwicklung
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.