Nordwestuckermark ist eine amtsfreie Gemeinde im Landkreis Uckermark in Brandenburg (Deutschland).
Bundesland
Brandenburg
Landkreis
Uckermark
Einwohner
4155 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
17291
Vorwahlen
03984, 039852, 039853, 039859, 039855
Adresse der Gemeinde
Website
Adressen:
1. Landkreis Uckermark
Am Schloß 1
17291 Prenzlau
2. Stadtverwaltung Eberswalde
Breite Str. 43
16225 Eberswalde
3. Gemeinde Nordwestuckermark
Dorfstraße 1
17268 Templin
Öffnungszeiten
Montag:
Dienstag:
Mittwoch:
Donnerstag:
Freitag:
Samstag:
Sonntag:
- Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für die Errichtung von Photovoltaikfreiflächenanlagen in verschiedenen Gemarkungen wie Beenz, Groß Sperrenwalde, Klein Sperrenwalde, Kraatz, Lindenhagen, Holzendorf und Falkenhagen, sowie Änderung des Flächennutzungsplans.
- Aufstellungsbeschluss zur ersten Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Nordwestuckermark - OT Weggun - Schloss Arendsee.
- 1. Änderung des Bebauungsplans "Windfeld Gollmitz" der Gemeinde Nordwestuckermark.
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.