Nordwestuckermark ist eine amtsfreie Gemeinde im Landkreis Uckermark in Brandenburg (Deutschland).
Bundesland
Landkreis
Uckermark
Einwohner
4155 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
17291
Vorwahlen
03984, 039852, 039853, 039859, 039855
Adresse der Gemeinde
Website
Adressen:
1. Landkreis Uckermark
Am Schloß 1
17291 Prenzlau
2. Stadtverwaltung Eberswalde
Breite Str. 43
16225 Eberswalde
3. Gemeinde Nordwestuckermark
Dorfstraße 1
17268 Templin
Gemeinde Nordwestuckermark – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
- Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für die Errichtung von Photovoltaikfreiflächenanlagen in verschiedenen Gemarkungen wie Beenz, Groß Sperrenwalde, Klein Sperrenwalde, Kraatz, Lindenhagen, Holzendorf und Falkenhagen, sowie Änderung des Flächennutzungsplans.
- Aufstellungsbeschluss zur ersten Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Nordwestuckermark - OT Weggun - Schloss Arendsee.
- 1. Änderung des Bebauungsplans "Windfeld Gollmitz" der Gemeinde Nordwestuckermark.
FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.