Nossen ist eine Kleinstadt im sächsischen Landkreis Meißen an der Freiberger Mulde und am bekannten Autobahndreieck Nossen, welches die A 14 an die A 4 anbindet
Bundesland
Landkreis
Einwohner
10.446 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
01683
Vorwahlen
035242, 035246, 035241
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Nossen
Markt 1
01683 Nossen
2. Ordnungsamt Nossen
Markt 1
01683 Nossen
3. Finanzamt Döbeln
Am Schwanenteich 1
04720 Döbeln
Gemeinde Nossen – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 11:30
13:00 - 15:30
- Dienstag: 09:00 - 11:30
13:00 - 17:30
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 11:30
13:00 - 15:30
- Freitag: Geschlossen
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Flächennutzungsplan der Stadt Nossen wurde zuletzt im Juli 2022 aktualisiert. Dieser Plan stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und die Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde dar. Neue Gewerbe- und Wohngebiete wurden eingeplant, und es wurden Regelungen für besondere bauliche Vorkehrungen, Bergbauflächen und Flächen mit umweltgefährdenden Stoffen festgelegt.
FAQ
Was ist ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindliches Dokument der Stadtplanung, das detailliert festlegt, wie Grundstücke in einem bestimmten Gebiet bebaut und genutzt werden dürfen. Er enthält wichtige Informationen wie:
- Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet)
- Maß der baulichen Nutzung (z.B. Höhe und Dichte der Bebauung)
- Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
- Verkehrsflächen und Grünflächen
Bebauungspläne sind das zentrale Instrument zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung auf lokaler Ebene und dienen als Grundlage für Baugenehmigungen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.