Oberkotzau ist ein Markt im oberfränkischen Landkreis Hof und liegt unmittelbar südlich der Stadt Hof.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberfranken
Landkreis
Hof
Einwohner
5265 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
95145
Vorwahl
09286
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Autengrn, Birken, Fletschenreuth, Gottfriedsreuth, Höferberg, Hollareuth, Oberpferdt, Pfaffengrn, Silberbach, Stobersreuth, Unterpferdt, Wendlershof, Wustuben, Autengrün, Birken, Fletschenreuth, Gottfriedsreuth, Heideckerziegelhütte, Höferberg, Hollareuth, Oberpferdt, Pfaffengrün, Silberbach, Stobersreuth, Unterpferdt, Wendlershof, Wustuben
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Oberkotzau, Hauptstraße 1, 95145 Oberkotzau
2. Finanzamt Hof, Maxplatz 1, 95028 Hof
3. Landratsamt Hof, Ludwigstraße 14, 95028 Hof
Gemeinde Oberkotzau – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Grundflächenzahl (GRZ) im Bebauungsplan?
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks. Sie gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks maximal überbaut werden darf. Beispiele:
- GRZ 0,4: 40% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
- GRZ 0,6: 60% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
Zur überbauten Fläche zählen:
- Gebäude
- Garagen und überdachte Stellplätze
- Nebenanlagen wie Terrassen oder Schwimmbäder
Die GRZ dient dazu, eine ausreichende Durchgrünung und Versickerungsfläche sicherzustellen und eine Überdichtung zu verhindern.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.