Oberschneiding ist eine Gemeinde im niederbayerischen Landkreis Straubing-Bogen.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Straubing-Bogen
Einwohner
3252 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
94363
Vorwahl
09426
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Eglsee, Grafling, Großenpinning, Hölldorf, Lohhof, Meindling, Mnchsdorf, Niederwalting, Padering, Peinkofen, Rennerhof, Riedling, Schierlhof, Siebenkofen, Wolferkofen, Eglsee, Grafling, Großenpinning, Hölldorf, Lohhof, Meindling, Münchsdorf, Niederwalting, Padering, Peinkofen, Rennerhof, Riedling, Schierlhof, Siebenkofen, Wolferkofen
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Oberschneiding, Hauptstraße 1, 94363 Oberschneiding
2. Standesamt Oberschneiding, Hauptstraße 1, 94363 Oberschneiding
3. Finanzamt Landshut, Schützenstraße 1, 84034 Landshut
Gemeinde Oberschneiding – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet in groben Zügen darstellt. Er zeigt:
- Wohnbauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Grünflächen
- Verkehrsflächen
- Flächen für Gemeinbedarf
Im Gegensatz zum Bebauungsplan ist der Flächennutzungsplan nicht rechtsverbindlich für Bürger, sondern dient als Richtlinie für die Verwaltung und als Grundlage für die Erstellung von Bebauungsplänen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.