Oberschwarzach ist ein Markt im unterfränkischen Landkreis Schweinfurt und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Gerolzhofen.
Bundesland
Regierungsbezirk
Unterfranken
Landkreis
Einwohner
1425 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
97516
Vorwahl
09382
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Breitbach, Greuthermhle, Handthal, Kammerforst, Steinmhle, Wiesenmhle, Breitbach, Greuthermühle, Handthal, Kammerforst, Steinmühle, Wiesenmühle
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Oberschwarzach, Hauptstraße 1, 97511 Oberschwarzach
2. Finanzamt Schweinfurt, Ludwigstraße 1, 97421 Schweinfurt
3. Landratsamt Schweinfurt, Radstraße 2, 97421 Schweinfurt
Gemeinde Oberschwarzach – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.