Obing ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Traunstein und der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Obing, die die Gemeinden Obing, Pittenhart und Kienberg umfasst.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
4347 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
83119
Vorwahl
08624
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Autschachen, Bernhaiming, Ed, Eglsee, Grössenberg, Großbergham, Großornach, Grub, Haiming, Hainham, Hausen, Herndling, HerzogimFeld, Hochbruck, Honau, Ilzham, Jepolding, Kleinbergham, Kleinornach, Knering, Landertsham, Lindach, Moosmhl, Oberleiten, Pfaffing, Roitham, Rumersham, Sachsenham, Schalkham, Schlaipfering, Stockham, Stöttwies, Thalham, Thorstadl, Unterpirach, Waldhaiming, Zeismering, Autschachen, Bernhaiming, Ed
Adressen:
1. Gemeinde Obing, Hauptstraße 16, 83349 Obing
2. Landratsamt Traunstein, Ludwigstraße 1, 83278 Traunstein
3. Amtsgericht Traunstein, Am Stadtplatz 1, 83278 Traunstein
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00
Dienstag: 08:00 - 12:00
Mittwoch: 08:00 - 12:00
Donnerstag: 08:00 - 12:00
Freitag: 08:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Baugrenze und Baulinie?
Baugrenze und Baulinie sind beide Instrumente zur Steuerung der Bebauung, unterscheiden sich aber in ihrer Verbindlichkeit:
Baugrenze:
- Gebäude dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Bietet Flexibilität in der Platzierung des Gebäudes.
Baulinie:
- Gebäude müssen auf der Baulinie errichtet werden.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baulinie ist nicht zulässig.
- Geringfügige Überschreitungen können zugelassen werden.
- Schafft eine einheitliche Bauflucht, z.B. entlang einer Straße.
Baulinien werden oft verwendet, um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen, während Baugrenzen mehr Gestaltungsspielraum lassen.
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.