Oppenweiler (bis 1942 Reichenberg) ist eine baden-württembergische Gemeinde im Rems-Murr-Kreis, rund 25 Kilometer nordöstlich der Landeshauptstadt Stuttgart an der Murr gelegen
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Rems-Murr-Kreis
Einwohner
4334 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
71570, 71560
Vorwahl
07191
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Aichelbach, Reutenhof, Unterstaigacker, Zell, Aichelbach, Reutenhof, Unterstaigacker, Zell
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Oppenweiler
Hauptstraße 1
71570 Oppenweiler
2. Ordnungsamt Oppenweiler
Hauptstraße 1
71570 Oppenweiler
3. Bürgerbüro Oppenweiler
Hauptstraße 1
71570 Oppenweiler
Gemeinde Oppenweiler – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Grundflächenzahl (GRZ) im Bebauungsplan?
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks. Sie gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks maximal überbaut werden darf. Beispiele:
- GRZ 0,4: 40% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
- GRZ 0,6: 60% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
Zur überbauten Fläche zählen:
- Gebäude
- Garagen und überdachte Stellplätze
- Nebenanlagen wie Terrassen oder Schwimmbäder
Die GRZ dient dazu, eine ausreichende Durchgrünung und Versickerungsfläche sicherzustellen und eine Überdichtung zu verhindern.
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.