Osterwieck ist eine Stadt im Landkreis Harz in Sachsen-Anhalt (Deutschland)
Bundesland
Landkreis
Harz
Einwohner
11.012 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
, 38835 (Berßel, Bühne, Deersheim, Hessen, Lüttgenrode, Osterode, Osterwieck, Rhoden, Schauen, Veltheim, Wülperode, Zilly),38836 (Dardesheim, Rohrsheim)Vorlage:Infobox Gemeinde in Deutschland/Wartung/PLZ enthält Text
Vorwahlen
039421, 039422, 039426 (Rohrsheim, Veltheim am Fallstein), 039458
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Osterwieck, Markt 1, 38835 Osterwieck
2. Ordnungsamt Osterwieck, Markt 1, 38835 Osterwieck
3. Standesamt Osterwieck, Markt 1, 38835 Osterwieck
Gemeinde Osterwieck – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
14:00 - 17:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Bebauungsplan „Unter dem Vogelberge 2. Änderung“ für die Ortschaft Dardesheim wurde bekanntgemacht. Dieser Plan ist Teil der jüngsten Entwicklungen in der Stadt Osterwieck und wurde im Amtsblatt der Stadt Osterwieck Nr. 5 vom 8. Juni 2024 veröffentlicht.
FAQ
Was sind die typischen Darstellungen in einem Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan enthält typischerweise folgende Darstellungen:
- Wohnbauflächen
- Gemischte Bauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Sonderbauflächen (z.B. Einkaufszentren, Hochschulen)
- Grünflächen
- Waldflächen
- Landwirtschaftliche Flächen
- Verkehrsflächen
- Ver- und Entsorgungsanlagen
- Flächen für den Gemeinbedarf
- Wasserflächen
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Diese Darstellungen geben einen Überblick über die geplante Nutzung des gesamten Gemeindegebiets.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.