Oyten (Plattdeutsch Eiten) ist eine kreisangehörige Einheitsgemeinde im Landkreis Verden, Niedersachsen
Bundesland
Landkreis
Verden
Einwohner
16.085 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
28876
Vorwahl
04207
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Bockhorst, Tchten, Bockhorst, Tüchten
Adressen:
1. Gemeinde Oyten
Am Markt 1
28876 Oyten
2. Ordnungsamt Oyten
Am Markt 1
28876 Oyten
3. Bürgeramt Oyten
Am Markt 1
28876 Oyten
Gemeinde Oyten – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Oyten umfassen die folgenden Pläne:
- 31. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oyten
- Bebauungsplan Nr. 112 Zum Behlingsee
- Bebauungsplan Nr. 109 Lindenstraße
- Bebauungsplan Nr. 113 „Gemeinbedarfsfläche westlich des Schulzentrums“.
FAQ
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.