Pemfling ist eine Gemeinde im Oberpfälzer Landkreis Cham.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Cham
Einwohner
2271 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
93482
Vorwahl
09971
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Albersdorf, Buchermhle, Elsing, Engelsdorf, Fichthof, Frieding, Großbergerdorf, Haid, Höfenmhle, Kager, Kreuth, Oberdeschenried, Pitzling, Rackelsdorf, Schatzendorf, Schiltlmhle, Staunerhöf, Steinmhle, Unterdeschenried, Wöhrhof, Albersdorf, Buchermühle, Elsing, Engelsdorf, Fichthof, Frieding, Großbergerdorf, Haid, Höfenmühle, Kager, Kreuth, Oberdeschenried, Pitzling, Rackelsdorf, Schatzendorf, Schiltlmühle, Staunerhöf, Steinmühle, Unterdeschenried, Wöhrhof
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Pemfling, Hauptstraße 1, 93485 Pemfling
2. Standesamt Pemfling, Hauptstraße 1, 93485 Pemfling
3. Finanzamt Cham, Bahnhofstraße 12, 93413 Cham
Gemeinde Pemfling – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Worin unterscheiden sich Bebauungsplan und Flächennutzungsplan?
Die Hauptunterschiede zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan sind:
- Detaillierungsgrad:
Bebauungsplan: Sehr detailliert, regelt konkrete Bebauung einzelner Grundstücke
Flächennutzungsplan: Grobe Richtlinien für größere Gebiete - Rechtliche Verbindlichkeit:
Bebauungsplan: Rechtsverbindlich für Bürger und Verwaltung
Flächennutzungsplan: Nur innerhalb der Verwaltung bindend - Maßstab:
Bebauungsplan: Meist 1:1000 oder 1:500
Flächennutzungsplan: Meist 1:10000 oder 1:5000 - Geltungsbereich:
Bebauungsplan: Begrenztes Gebiet
Flächennutzungsplan: Gesamtes Gemeindegebiet
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.