Penig ist eine Stadt im Westen des Landkreises Mittelsachsen in Sachsen.
Bundesland
Landkreis
Mittelsachsen
Einwohner
8578 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
09322
Vorwahlen
037381, 034346
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Penig, Markt 1, 09322 Penig
2. Ordnungsamt Penig, Markt 1, 09322 Penig
3. Bürgeramt Penig, Markt 1, 09322 Penig
Gemeinde Penig – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
13:00 - 17:00
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
13:00 - 17:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Stadtrat der Stadt Penig hat in seiner Sitzung am 27. Juni 2019 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wohngebiet „Lindengarten“ Penig beschlossen. Dieser Plan zielt auf die Schaffung von Baurecht für Einfamilienhäuser im innerstädtischen Bereich ab und wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt.
Weitere aktuelle Bebauungspläne umfassen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaikanlage ehemaliges Heizhaus Flender“ und den Bebauungsplan „Gewerbegebiet ehemaliger Kiessandtagesbau Penig“, beide mit Beschlüssen vom 16. Juli 2020.
FAQ
Was sind die typischen Darstellungen in einem Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan enthält typischerweise folgende Darstellungen:
- Wohnbauflächen
- Gemischte Bauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Sonderbauflächen (z.B. Einkaufszentren, Hochschulen)
- Grünflächen
- Waldflächen
- Landwirtschaftliche Flächen
- Verkehrsflächen
- Ver- und Entsorgungsanlagen
- Flächen für den Gemeinbedarf
- Wasserflächen
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Diese Darstellungen geben einen Überblick über die geplante Nutzung des gesamten Gemeindegebiets.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.