Pilsach ist eine Gemeinde im Oberpfälzer Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Neumarkt in der Oberpfalz.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Einwohner
2987 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
92367
Vorwahl
09181
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Ammelhofen, Anzenhofen, Auhof, Bernthal, Danlohe, Eispertshofen, Eschertshofen, Giggling, Iberlsmhle, Inzenhof, Ischhofen, Klosterhof, Laaber, Langenmhle, Litzlohe, Pfeffertshofen, Raschhof, Rödelberg, Schneemhle, Tartsberg, Wimmersdorf, Wnn, Ammelhofen, Anzenhofen, Auhof, Bernthal, Danlohe, Eispertshofen, Eschertshofen, Giggling, Iberlsmühle, Inzenhof, Ischhofen, Klosterhof, Laaber, Langenmühle, Litzlohe, Pfeffertshofen, Raschhof, Rödelberg
Adressen:
1. Gemeinde Pilsach, Hauptstraße 1, 92367 Pilsach
2. Standesamt Pilsach, Hauptstraße 1, 92367 Pilsach
3. Einwohnermeldeamt Pilsach, Hauptstraße 1, 92367 Pilsach
Öffnungszeiten
Montag:
Dienstag:
Mittwoch:
Donnerstag:
Freitag:
Samstag:
Sonntag:
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.