Ransbach-Baumbach ist Verwaltungssitz der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach, der sie angehört
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Landkreis
Westerwaldkreis
Einwohner
7959 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
56235
Vorwahl
02623
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Boller, Concordia, Fuchsmhle, Boller, Concordia, Fuchsmühle
Adressen:
1. Stadtverwaltung Ransbach-Baumbach
Hauptstraße 1
56235 Ransbach-Baumbach
2. Bürgeramt Ransbach-Baumbach
Hauptstraße 1
56235 Ransbach-Baumbach
3. Ordnungsamt Ransbach-Baumbach
Hauptstraße 1
56235 Ransbach-Baumbach
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00
13:30 - 15:30
Dienstag: 09:00 - 12:00
13:30 - 15:30
Mittwoch: 09:00 - 12:00
13:30 - 15:30
Donnerstag: 09:00 - 12:00
13:30 - 15:30
Freitag: 09:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
Der Stadtrat Ransbach-Baumbach hat am 1. Juli 2020 die 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Stadtmitte Bereich Ransbach (Wohnhof Masselbach) beschlossen. Dieser Bebauungsplan ist ab sofort während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Zudem wurde am 19. Dezember 2024 eine Veränderungssperre für die Teiländerung des Bebauungsplanes Vordere Struth (Desper Quartier) zur Sicherung der Planungsziele beschlossen, basierend auf den §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches.
FAQ
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.