Raubling ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Rosenheim
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
11.351 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
83064
Vorwahl
08035
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Breiteich, Grnthal, Hochrunstfilze, Hochstraß, Holz, Hoppenbichl, Kirchdorf, Moos, Nicklheim, Redenfelden, Staudach, Thalreit, Breiteich, Grünthal, Hochrunstfilze, Hochstraß, Holz, Hoppenbichl, Kirchdorf, Moos, Nicklheim, Redenfelden, Staudach, Thalreit
Adressen:
1. Gemeinde Raubling, Bahnhofstraße 1, 83064 Raubling
2. Landratsamt Rosenheim, Salinstraße 1, 83022 Rosenheim
3. Finanzamt Rosenheim, Giesinger Straße 8, 83026 Rosenheim
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00
Dienstag: 08:00 - 12:00
Mittwoch: 08:00 - 12:00
Donnerstag: 08:00 - 12:00
Freitag: 08:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
Der Bauhof der kreiseigenen Müllabfuhr in Raubling wird in drei Abschnitten über 3 bis 4 Jahre neu gestaltet. Der neue Betriebshof gliedert sich in 6 Gebäudeabschnitte, einschließlich eines Zentralgebäudes mit Verwaltung, Werkstatt und Waschhallen, sowie eines neuen Schlossereigebäudes und ergänzender Garagenhallen. Die Kosten für die Neugestaltung betragen etwa 35 Millionen Euro. Begrünte Flachdächer mit Photovoltaik und Regenwasserrückhaltung sind geplant. Erschließungen in den Freiflächen werden neu hergestellt und bestehende Brücken saniert oder erneuert.
FAQ
Was ist ein einfacher Bebauungsplan?
Ein einfacher Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der nicht alle Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans enthält. Charakteristika sind:
- Er regelt nur einzelne Aspekte der städtebaulichen Ordnung.
- Fehlende Festsetzungen werden nach § 34 oder § 35 BauGB beurteilt.
- Er wird oft in bereits bebauten Gebieten eingesetzt, um bestehende Strukturen zu erhalten oder behutsam weiterzuentwickeln.
Einfache Bebauungspläne bieten mehr Flexibilität, erfordern aber eine sorgfältigere Prüfung bei Bauanträgen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.