Rieseby (dänisch: Risby, plattdeutsch: Riesby) ist eine Gemeinde im Kreis Rendsburg-Eckernförde in Schleswig-Holstein.
Bundesland
Schleswig-Holstein
Kreis
Rendsburg-Eckernförde
Einwohner
2822 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
24354
Vorwahlen
04355, 04358
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Ortsteile
Basdorf, Boholm, Buchholz, Bchenau, Bstorf, Dingstock, Drengberg, Hörst, Hopfenholz, Hummelweth, Kratt, Krieseby, Kriesebyau, Legeholz, Moorholz, Mrholm, Neuwiese, Norby, Norbyfeld, Norbyheide, Nordberg, Ornumholz, Patermeß, Petriholz, Saxtorf, Schleibrcke, Sönderby, Sönderbyhof, Steckswiese, Stubbe, Stubberholz, Tiergarten, Uhlenholz, Voßkuhl, Zimmert, Basdorf, Boholm, Buchholz, Büchenau, Büstorf
Adressen:
1. Gemeinde Rieseby
Am Markt 1
24354 Rieseby
2. Amtsgericht Eckernförde
Am Schwanenweg 1
24340 Eckernförde
3. Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde
An der Geerdtsstraße 1
24768 Rendsburg
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00
Dienstag: 09:00 - 12:00
Mittwoch: 09:00 - 12:00
Donnerstag: 09:00 - 12:00
Freitag: 09:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.