Runding ist eine dörflich geprägte Gemeinde im Oberpfälzer Landkreis Cham
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Cham
Einwohner
2308 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
93486
Vorwahlen
09971, 09944
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Anderlmhle, Garten, Gferet, Göttling, Gotzenbhl, Grben, Langwitz, Lufling, Maiberg, Meinzing, Moos, Niederrunding, Rieding, Runding, Tappmhle, Utzmhle, Vierau, Wohlwiesen, Anderlmühle, Garten, Gferet, Göttling, Gotzenbühl, Grüben, Langwitz, Lufling, Maiberg, Meinzing, Moos, Niederrunding, Rieding, Tappmühle, Utzmühle, Vierau, Wohlwiesen
Adressen:
1. Gemeinde Runding, Hauptstraße 1, 93486 Runding
2. Landratsamt Cham, Bahnhofstraße 30, 93413 Cham
3. Finanzamt Cham, D-93413 Cham, Bahnhofstraße 30
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00
Dienstag: 08:00 - 12:00
Mittwoch: 08:00 - 12:00
Donnerstag: 08:00 - 12:00
Freitag: 08:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.