Rügge (dänisch: Rygge) ist eine Gemeinde im Kreis Schleswig-Flensburg in Schleswig-Holstein.
Bundesland
Kreis
Schleswig-Flensburg
Einwohner
236 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
24405
Vorwahl
04646
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Adressen:
1. Gemeinde Rügge, Hauptstraße 1, 24257 Rügge
2. Amtsverwaltung Rügge, Am Markt 5, 24257 Rügge
3. Landkreis Rendsburg-Eckernförde, Kieler Straße 10, 24768 Rendsburg
Gemeinde Rügge – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Stadt Bergen auf Rügen plant die Ergänzung des Teilflächennutzungsplanes für den Ortsteil Thesenvitz, um die künftige Bodennutzung darzustellen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 29.04.2024 bis 31.05.2024 statt. Zudem wird der Bebauungsplan Nr. 60 “Feuerwehr Bergen auf Rügen” im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt.
Ein weiteres Projekt betrifft das Wohngebiet im Ortsteil Tilzow bei Bergen auf Rügen, wo neue Baugrundstücke für Wohnhäuser erschlossen werden.
FAQ
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.