Schiffweiler (im örtlichen Dialekt Schiffwiller) ist eine saarländische Gemeinde im Landkreis Neunkirchen, rund 20 km nordöstlich von Saarbrücken gelegen.
Bundesland
Saarland
Landkreis
Einwohner
15.552 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
66578
Vorwahlen
06821, 06824
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Bergwies, Graulheck, ImSteinbruch, InderMussel, Krämerberg, Leopoldsthal, Mhlbach, ObereWaldwiese, Stlzehof, Bergwies, Graulheck, ImSteinbruch, InderMussel, Krämerberg, Leopoldsthal, Mühlbach, ObereWaldwiese, Stülzehof
Adressen:
1. Gemeinde Schiffweiler, Hauptstraße 1, 66578 Schiffweiler
2. Bauamt Schiffweiler, Hauptstraße 1, 66578 Schiffweiler
3. Bürgeramt Schiffweiler, Hauptstraße 1, 66578 Schiffweiler
Öffnungszeiten
Montag: 10:00 - 12:00
Dienstag: 10:00 - 12:00
Mittwoch: 10:00 - 12:00
Donnerstag: 10:00 - 12:00
Freitag: 10:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
FAQ
Welche Rolle spielt der Flächennutzungsplan in der Stadtplanung?
Der Flächennutzungsplan (FNP) spielt eine zentrale Rolle in der Stadtplanung:
- Leitbild: Er stellt das städtebauliche Entwicklungskonzept für die Gesamtgemeinde dar.
- Koordination: Koordiniert verschiedene Nutzungsansprüche an den Boden.
- Vorbereitung: Bildet die Grundlage für detailliertere Bebauungspläne.
- Langfristigkeit: Plant die Entwicklung für 10-15 Jahre voraus.
- Abstimmung: Fördert die Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden.
- Bürgerbeteiligung: Ermöglicht frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit.
Der FNP ist ein wichtiges Instrument für eine nachhaltige und geordnete Stadtentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.