Schlangenbad ist eine Gemeinde und ein Heilbad an der Bäderstraße Taunus im Rheingau-Taunus-Kreis in Hessen und grenzt unmittelbar westlich an die Landeshauptstadt Wiesbaden
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Rheingau-Taunus-Kreis
Einwohner
6482 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
65388
Vorwahlen
06129,06124 (Niedergladbach)
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Baumannshof, Efen, ErbacherForsthaus, Lochmhle, Mappen, Marxhtte, Matzenmhle, Mhlenhof, Neumhle, Rauenthal, Schanze, Baumannshof, Efen, ErbacherForsthaus, Lochmühle, Mappen, Marxhütte, Matzenmühle, Mühlenhof, Neumühle, Rauenthal, Schanze
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Schlangenbad
Am Rathaus 1
65388 Schlangenbad
2. Ordnungsamt Schlangenbad
Am Rathaus 1
65388 Schlangenbad
3. Amtsgericht Wiesbaden
Wilhelmstraße 24-26
65185 Wiesbaden
Gemeinde Schlangenbad – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet in groben Zügen darstellt. Er zeigt:
- Wohnbauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Grünflächen
- Verkehrsflächen
- Flächen für Gemeinbedarf
Im Gegensatz zum Bebauungsplan ist der Flächennutzungsplan nicht rechtsverbindlich für Bürger, sondern dient als Richtlinie für die Verwaltung und als Grundlage für die Erstellung von Bebauungsplänen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.