Schwindegg ist eine ländliche Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Mühldorf am Inn.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
3645 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84419
Vorwahl
08082
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Aichmehring, Aign, Allersheim, Angering, Au, Austraß, Berg, Bichl, Bruck, Deutenheim, Ebering, Ellaberg, Erb, Fischmhle, Forn, Friedlrimbach, Frfang, Grapolding, Grimmelbach, Gumpenbau, Gumpolding, Hassenham, Hirzlheim, Hitzling, Hof, Hofmhle, Hohenthan, Isen, Kothbach, Kothingdorfen, Kurzmhle, Loinbruck, Marketsmhle, Meßmering, Mimmelheim, Mitterhub, Mitterrimbach, Mooshäusl, Moosmhle, Oberhub
Adressen:
1. Gemeinde Schwindegg, Hauptstraße 2, 84419 Schwindegg
2. Standesamt Schwindegg, Hauptstraße 2, 84419 Schwindegg
3. Amtsgericht Mühldorf am Inn, Luitpoldstraße 6, 84453 Mühldorf am Inn
Öffnungszeiten
Montag:
Dienstag:
Mittwoch:
Donnerstag:
Freitag:
Samstag:
Sonntag:
FAQ
Wer erstellt Bebauungspläne und Flächennutzungspläne?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden erstellt. Der Prozess umfasst:
- Planung durch das Stadtplanungsamt oder beauftragte Planungsbüros
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
- Beratung in den zuständigen Ausschüssen
- Beschlussfassung durch den Gemeinderat
Bei Flächennutzungsplänen ist oft eine Abstimmung mit Nachbargemeinden erforderlich. In größeren Städten können Bezirksvertretungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen mitwirken.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.