Sollerup ist eine Gemeinde im Kreis Schleswig-Flensburg in Schleswig-Holstein, an der Einmündung der Jerrisbek in die Treene gegenüber dem Staatsforst Büschau gelegen
Bundesland
Kreis
Schleswig-Flensburg
Einwohner
477 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
24852, 24992
Vorwahlen
04625, 04609, 04607
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Ortsteile
Hnding, Hnning, Mhlenberg, Sollbrck, Sollerupfeld, Sollerupmhle, Wiesbll, Hünding, Hünning, Mühlenberg, Sollbrück, Sollerupfeld, Sollerupmühle, Wiesbüll
Adressen:
1. Gemeinde Sollerup
Dorfstraße 4
24340 Sollerup
2. Amtsverwaltung Schleswig-Flensburg
Schleswiger Str. 74
24837 Schleswig
3. Einwohnermeldeamt Sollerup
Dorfstraße 4
24340 Sollerup
Gemeinde Sollerup – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Baugrenze und Baulinie?
Baugrenze und Baulinie sind beide Instrumente zur Steuerung der Bebauung, unterscheiden sich aber in ihrer Verbindlichkeit:
Baugrenze:
- Gebäude dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Bietet Flexibilität in der Platzierung des Gebäudes.
Baulinie:
- Gebäude müssen auf der Baulinie errichtet werden.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baulinie ist nicht zulässig.
- Geringfügige Überschreitungen können zugelassen werden.
- Schafft eine einheitliche Bauflucht, z.B. entlang einer Straße.
Baulinien werden oft verwendet, um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen, während Baugrenzen mehr Gestaltungsspielraum lassen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.