Soltau ist eine niedersächsische Mittelstadt im Landkreis Heidekreis
Bundesland
Niedersachsen
Landkreis
Heidekreis
Einwohner
21.309 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
29614
Vorwahlen
05191, 05190, 05197
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Abelbeck, Ahlften, Alm, Barmbruch, Bassel, Breck, Brock, Dannhorn, Drögenheide, Ebsmoor, Einfrielingen, Ellingen, Falshorn, Friedrichseck, Großeholz, GrneAue, Harber,Moor, Hebenbrock, Imbrock, Königskrug, Loh, Ltjeholz, Meinern, Meßhausen, Neuhaus, Penzhorn, Spiekerhof, Tetendorf, Tiegen, Weiher, Weiß, Weißenkamp, Wiedingen, Willingen, Abelbeck, Ahlften, Alm, Barmbruch, Bassel, Breck
Adressen:
1. Stadt Soltau, Am Markt 1, 29614 Soltau
2. Landkreis Heidekreis, Am Wasserturm 2, 29614 Soltau
3. Agentur für Arbeit Soltau, Breite Straße 5, 29614 Soltau
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00
Dienstag: 09:00 - 12:00
Mittwoch: 09:00 - 12:00
Donnerstag: 09:00 - 12:00
Freitag: 09:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.