Steinbergkirche (dänisch: Stenbjergkirke) ist eine Gemeinde im Kreis Schleswig-Flensburg in Schleswig-Holstein
Bundesland
Kreis
Schleswig-Flensburg
Einwohner
2763 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
24972
Vorwahl
04632
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Ortsteile
Aubrck, Bortkayr, Brah, Bredegatt, Elkier, Emerhaus, Friedrichstal, Fuchsgraben, Gintoft, Gintoftholm, Gräfsholz, Habernis, Hattlundmoor, Hoheluft, Kanzlei, Kleinquern, Mhlendamm, Munkenskors, Neukirchen, Nieby, Norgaard, Norgaardholz, Nbel, Nbelfeld, Nbelmoor, ™stergaard, Philippstal, Quernholz, Rodeheck, Roikier, Scheersberg, Schiol, Steinberghaff, Steinbergholz, Strsholz, Westerholmfeld, Wolsroi, Aubrück, Bortkayr, Brah
Adressen:
1. Gemeinde Steinbergkirche
Dammstraße 10
24328 Steinbergkirche
2. Landkreis Rendsburg-Eckernförde
Bahnhofstraße 2
24768 Rendsburg
3. Schleswig-Holsteinische Landesregierung
Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel
Gemeinde Steinbergkirche – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Grundflächenzahl (GRZ) im Bebauungsplan?
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks. Sie gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks maximal überbaut werden darf. Beispiele:
- GRZ 0,4: 40% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
- GRZ 0,6: 60% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
Zur überbauten Fläche zählen:
- Gebäude
- Garagen und überdachte Stellplätze
- Nebenanlagen wie Terrassen oder Schwimmbäder
Die GRZ dient dazu, eine ausreichende Durchgrünung und Versickerungsfläche sicherzustellen und eine Überdichtung zu verhindern.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.