Stolk ist eine Gemeinde am Ochsenweg im Kreis Schleswig-Flensburg in Schleswig-Holstein.
Bundesland
Kreis
Schleswig-Flensburg
Einwohner
846 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
24890
Vorwahlen
04623, 04603
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Ortsteile
Baßland, Helligbek, Kellerbude, Niederstolk, Norderfeld, Oberstolk, Schwenshöh, Stolkerfeld, Sderfeld, Baßland, Helligbek, Kellerbude, Niederstolk, Norderfeld, Oberstolk, Schwenshöh, Stolkerfeld, Süderfeld
Adressen:
1. Stadtverwaltung Stolk, Hauptstraße 1, 12345 Stolk
2. Bürgeramt Stolk, Wilhelmstraße 2, 12345 Stolk
3. Finanzamt Stolk, Rathausplatz 3, 12345 Stolk
Gemeinde Stolk – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.